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   OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01   

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https://dejure.org/2001,12625
OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01 (https://dejure.org/2001,12625)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01 (https://dejure.org/2001,12625)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. November 2001 - 1 Ws 1400/01 (https://dejure.org/2001,12625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung; Strafaussetzung; Befasstssein; Zuständigkeitswechsel; Zuständigkeit; Strafvollstreckungskammer

  • Judicialis

    StPO § 462 a I 1; ; StPO § 462 a I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Befasstsein; Strafvollstreckungskammer; örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01
    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ).

    Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn wie hier bereits vor Beginn der Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192).

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01
    Die Absicht einer Verlegung ändert an der durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Wittlich begründeten Zuständigkeit der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier nichts (BGHSt 38, 63, 65).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01
    Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn wie hier bereits vor Beginn der Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1982 - 1 Ws 532/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01
    Grundsätzlich darf das Beschwerdegericht den Widerrufsgrund nach § 56 f StGB austauschen, wenn es dem Verurteilten vorher rechtliches Gehör gewährt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 453 Rdnr. 14; Düsseldorf MDR 83, 68).
  • OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1399/01

    Befasstsein, Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit,

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1400/01
    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Frage des Widerrufs der dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 1399/01 , an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich zurückverwiesen.
  • OLG Koblenz, 05.11.2001 - 1 Ws 1399/01

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 1400/01 fallen der Staatskasse zur Last, die auch die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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